Satzung

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

1.  Der Verein führt den Namen „Heimatverein St. Hubert 1964 e. V.“

2.  Der Heimatverein St. Hubert 1964 e. V. hat seinen Sitz in Kempen, Ortsteil St. Hubert.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 

1.  Der Verein will:

a) die Heimatliebe, die Heimatpflege und die Heimatkunde wecken, fördern und erhalten,

b) die Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart erhalten,

c)  die Mundart und das Brauchtum bewahren und pflegen,

d) die Geschichte des Ortes, seiner Kirchen, Schulen, Höfe und Familien erforschen, alte Schriften, Bilder und Kulturgüter aller Art erfassen und sammeln, alles Zeitgeschehen von örtlicher Bedeutung festhalten,

e) die vorhandenen Kulturdenkmäler  erhalten,                

f)   mithelfen, die Erinnerung an die verlorene Heimat im Osten wachzuhalten,

g) dazu beitragen, durch Anregung oder eigenes Unternehmen

ga) das Ortsbild zu verschönern,                                                                      

gb) die landschaftliche Schönheit des Ortsgebietes zu erhalten,                             

gc) bei baulichen Veränderungen des Ortsbildes beratend einzuspringen,          

gd) im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes den Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanzen zu bewahren und zu verbessern,         

h) die Verbindung mit ehemaligen St. Hubertern im In- und Ausland aufrecht zu erhalten.

 

2.  Zu seiner Aufgabe gehört es, den „Hubertus-Boten“ mit Beiträgen aus der  Ver-

    gangenheit und der Gegenwart herauszugeben.

                                                          

3. Der „Heimatverein St. Hubert 1964 e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar

    gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und ist nicht  

    auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Etwaige Gewinne und Überschüsse         

    dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.                                   

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus            

    Mitteln des Vereines. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des

    Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt   

    werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.  Mitglied des „Heimatvereins St. Hubert 1964 e. V.“ kann jeder unbescholtene        

    Bürger ohne Rücksicht auf seinen Wohnort werden. Behörden, Vereine, Straßen-   

    gemeinschaften oder andere Institutionen können korporative Mitgliedschaft er-   

    werben.

 

2. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor-       

standes Personen ernennen, die sich um den „Heimatverein St. Hubert 1964       e. V.“ besonders verdient gemacht haben. Sie haben dieselben Rechte wie andere Mitglieder.                                                                                                                           

 

§ 4

Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich beim Vorstand oder bei den ein-     

    zelnen Mitgliedern beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der  Vor-       

    stand.

 2.  Mit der Anmeldung erkennt der Anmeldende die Satzung  des Vereines als für ihn       

    bindend an.

 3.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

 4.  Austrittserklärungen für das laufende Jahr müssen einen Monat vor Ablauf des         

     Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand eingehen.

 5.  Mitglieder, die gegen die Belange des Heimatvereins verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand   ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung ist der Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung  endgültig entscheidet.

 6.  Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, erhalten keine Beiträge         

    oder sonstige Zuwendungen zurück.

 

§ 5

 Mitgliedsbeiträge

 

1.  Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen            

    Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

2.  Die Jahresbeiträge sind im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

3.  Jedes Mitglied erhält nach der Zahlung des Jahresbeitrages eine Mitgliedskarte.

 

4.  Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge zu zahlen.

 

5.  Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen des „Heimatvereines St. Hubert 1964 

e.  V.“ sind ausschließlich für die im § 2 genannten Zwecke und Aufgaben zu

    verwenden.

 

§ 6

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 7

 

Die Organe des Vereins

 

Organe des „Heimatvereines St. Hubert 1964 e. V. sind:

1.  Die Mitgliederversammlung

2.  Der Vorstand

 

Alle Ämter im „Heimatverein St. Hubert 1964 e. V. sind Ehrenämter. Den für ihn            

tätigen Mitgliedern werden lediglich die baren Auslagen vergütet.

 

§ 8

 

Die Mitgliederversammlung

 

1.  Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einmal jährlich durch den Vorstand 

    unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung im              

    „Hubertus-Boten“ und mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin          

    einzuladen.

 

2.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

3.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent-        

    scheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

4.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf begründeten Antrag von        

    wenigstens 10 % der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten durch den Vor-         

    sitzenden einzuberufen.

 

5.  Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen     

    und entlastet den Vorstand. Außerdem kann sie Anregungen für die Arbeit des      

    Vereins geben. Sie wählt in jedem Jahr zwei Rechnungsprüfer für das laufende    

    Geschäftsjahr.

 

6.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch aufzunehmen und  

vom Protokollführer, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu  unterzeichnen.

  

§ 9

 

Der Vorstand

 

1.  Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und je einem Stellvertreter, sowie aus Beisitzern, deren Zahl neun Personen nicht überschreiten soll.

Der Gesamtvorstand beschließt zur Wahl des Vorsitzenden einen       Personalvorschlag an die Mitgliederversammlung.

 

2.  Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

In jedem zweiten Jahr scheidet eine Hälfte des gesamten Vorstandes aus und wird neu- oder auch wiedergewählt.

Bei einer ungeraden Zahl von Gesamtvorstandsmitgliedern scheidet im zweiten Jahr die „Hälfte“ aus (bei neun Beisitzern dann beispielsweise fünf). Die Ausscheidenden sind namentlich unter Bezeichnung ihrer Vorstandsposition zugleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

 

Für 1999 wird übergangsweise folgende Regelung getroffen:

Für die beiden nächstfolgenden Jahre werden gewählt: Der Stellvertreter des Vorsitzenden, der Geschäftsführer, der Kassierer und bis zu fünf Beisitzer.

Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes erfolgt für vier Jahre.

 

3.  Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und deren jeweilige Stellvertreter. Zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei stets der Vorsitzende und / oder der Geschäftsführer mitwirken muß.

Die Stellvertreter machen von ihrer Vertreterbefugnis nur insoweit Gebrauch, wie von ihnen Vertretene verhindert sind. Der Fall einer Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.

 

4.  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

5.  Der Vorstand kann im Laufe eines Geschäftsjahres beschließen, bei Bedarf einen   

    oder mehrere Beisitzer in den Vorstand zu wählen. Die nächste Mitgliederver-       

    sammlung entscheidet endgültig darüber.

 

§ 10

 

Rechnungslegung

 

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem   

Vorstand angehören dürfen.

Sie berichten in der Mitgliederversammlung über die vorgenommene Prüfung und tragen außerdem einen Prüfvermerk in das Kassenbuch ein.

 

§ 11

 

Satzungsänderungen

 Satzungsänderungen sind vom Vorstand vorzubereiten und nur möglich durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 12

 

Auflösung des „Heimatvereines St. Hubert 1964 e. V.

 

1.  Der „Heimatverein St. Hubert 1964 e. V.“ kann nur dann aufgelöst werden, wenn:

 

a) die Zahl seiner Mitglieder unter 15 gesunken ist und

b) in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Diese Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Zweckes einberufen werden.

 

 

2.  Bei Auflösung des Vereines muß das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken       

    verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens    

    dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt am 15.05.1976 in Kraft.

Änderungen haben die Mitgliederversammlungen am 20.10.1979, am 17.03.1989, am 18.03.1991 und am 05.03.1999 beschlossen.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 25.11.1991.